Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen auf kommunaler Ebene
in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die Daten von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der jeweiligen Meldebehörde formlos eingelegt werden.
"Die
Piraten sind als einzige Partei aus Überzeugung gegen diesen
Datenverkauf durch die Meldebehörden," so kommentiert Dennis Klüver,
Landesvorsitzender den Standpunkt der Piratenpatei.